Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Kontrollpflichtige Pflanzenschutzgeräte

(1) Pflanzenschutzgeräte, die beruflich eingesetzt werden, sind vom Verfügungsberechtigten regelmäßigen Kontrollen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu unterziehen.

(2) Folgende Pflanzenschutzgeräte sind von den Kontrollen ausgenommen:

a) handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte;

b) Geräte und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Ausbringung von Nützlingen im Sinne des § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, des Bundes, verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 99/2020, 33/2022