Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Anlagen

24.1 Die Anlagen dieses Vertrags sind fester Bestandteil dieses Vertrags und, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf diesen Vertrag gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.

24.2 über Änderungen dieses Vertrags findet auf die Änderungen der Anlagen Anwendung.