Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

– Internationale Netzwerke für pflanzengenetische Ressourcen

16.1 Die bestehende Zusammenarbeit in den internationalen Netzwerken für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft wird auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen und im Einklang mit diesem Vertrag gefördert oder entwickelt werden, um die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft so vollständig wie möglich zu erfassen.

16.2 Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls alle einschlägigen Institutionen, einschließlich Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen, private Institutionen, Forschungs- und Züchtungseinrichtungen sowie sonstige Institutionen auffordern, an den internationalen Netzwerken mitzuwirken.