Hinweis auf Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach § 61 NSchG bestraft.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Hinweis auf Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach § 61 NSchG bestraft.