Zeitliche Begrenzung
Mit der Verwendung von Wahlplakaten und digitalen Wahlwerbeanlagen in der Außenwerbung sowie mit Inseraten und Werbeeinschaltungen darf frühestens drei Wochen vor dem Wahltag begonnen werden.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Zeitliche Begrenzung
Mit der Verwendung von Wahlplakaten und digitalen Wahlwerbeanlagen in der Außenwerbung sowie mit Inseraten und Werbeeinschaltungen darf frühestens drei Wochen vor dem Wahltag begonnen werden.