Die Höhe des gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBI. I Nr. 61/2015, festzulegenden Beitrages der Unternehmer beträgt 78 Euro.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Höhe des gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBI. I Nr. 61/2015, festzulegenden Beitrages der Unternehmer beträgt 78 Euro.