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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 150/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBI. I Nr. 61/2015, wird verordnet:

Die Höhe des gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBI. I Nr. 61/2015, festzulegenden Beitrages der Unternehmer beträgt 78 Euro.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 150/2015 · Stammfassung

Fassungen ab: 03.06.2015

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 150/2015

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