Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage zum Gehalt bzw. Monatsentgelt an Bedienstete der Gemeinden und Gemeindeverbände, LGBl. Nr. 4/2002, außer Kraft.