Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aussetzung der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen im Jahr 2026

§ 43 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist in Bezug auf die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.