Aussetzung der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen im Jahr 2026
§ 43 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 ist in Bezug auf die erstmalige Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.
