Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Art der Datenübermittlung an die Bundesanstalt Statistik Österreich

. Die Übermittlung der Daten für den Berichtszeitraum erfolgt in automationsunterstützter Form über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation und hat bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, vollständig und unentgeltlich zu erfolgen.