Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jugendliche Arbeitnehmer

. (1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.