Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 7

Jugendvertretung

Errichtung von Organen der Jugendvertretung

. (1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat () zu wählen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 231/2021)

(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.