Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zahl der Mitglieder des Personalausschusses

. (1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich von

bis zu

5 000 Arbeitnehmern

3 Mitglieder;

5 001 bis

7 000 Arbeitnehmern

5 Mitglieder;

7 001 bis

9 000 Arbeitnehmern

7 Mitglieder;

9 001 bis

11 000 Arbeitnehmern

9 Mitglieder;

mehr als

11 000 Arbeitnehmern

11 Mitglieder.

Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß um eines erhöht werden.

(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder () zu wählen.