Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 1

Vertrauenspersonenausschuß

Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen

. (1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer () beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen.

(2) Als Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch

1. die Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß , sowie

2. jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.