Konzernjugendvertretung
. (1) Für die Konstituierung und Geschäftsführung der Konzernjugendvertretung gelten die bis 28.
(2) Die Konzernjugendvertretung hat ihre Aufgaben im Einvernehmen mit einer im Konzern bestehenden Konzernvertretung wahrzunehmen. , 38 bis 40, 42, 43 und 46 gelten sinngemäß.
