Rechtsstellung der Behindertenvertrauensperson
. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 3 PBVG ist auf die Behindertenvertrauensperson sinngemäß anzuwenden. Weiters sind auf die Behindertenvertrauensperson die bis 55 sinngemäß anzuwenden.
