Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß , 18 und 19 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen können außer Vertretern der im genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die dem Personalvertretungsorgan nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.