Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. HAUPTSTÜCK

ORGANISATIONSRECHT

ABSCHNITT 1

Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)

. (1) Personalvertretungsorgane sind:

1. Betriebsversammlung;

2. Vertrauenspersonenausschuß;

3. Personalausschuß;

4. Zentralausschuß;

5. Personalvertreterversammlung;

6. Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß, Personalwahlausschuß, Zentralwahlausschuß);

7. Rechnungsprüfer.

(2) In Konzernen im Sinne des des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (, 52).

(3) In den Organen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.