2. HAUPTSTÜCK
ORGANISATIONSRECHT
ABSCHNITT 1
Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)
. (1) Personalvertretungsorgane sind:
1. Betriebsversammlung;
2. Vertrauenspersonenausschuß;
3. Personalausschuß;
4. Zentralausschuß;
5. Personalvertreterversammlung;
6. Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß, Personalwahlausschuß, Zentralwahlausschuß);
7. Rechnungsprüfer.
(2) In Konzernen im Sinne des des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (, 52).
(3) In den Organen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
