Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit der Kundmachung dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Höhe der Pauschalentschädigung bei Landtagswahlen an die Kärntner Gemeinden, LGBl. Nr. 8/2019, außer Kraft.