Artikel I
Die Pauschalentschädigung an die Kärntner Gemeinden beträgt pro Wahlberechtigten 1,15 Euro.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 20/2019
Auf Grund des § 88 Abs. 3 der Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO, LGBl. Nr. 191/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2017, wird verordnet:
Artikel I
Die Pauschalentschädigung an die Kärntner Gemeinden beträgt pro Wahlberechtigten 1,15 Euro.
Artikel II
(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Mit der Kundmachung dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Höhe der Pauschalentschädigung bei Landtagswahlen an die Kärntner Gemeinden, LGBl. Nr. 8/2019, außer Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.