Patentregister
. Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (§ 80 PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Patentregister
. Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (§ 80 PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers.