Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geheimhaltungspflicht

Die Organe des Fonds und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen – unabhängig von allfällig sonst bestehenden Verschwiegenheitspflichten – der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025