Abschnitt 1 Grundsätzliches
Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt 1 Grundsätzliches
Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.