Allgemeines
(1) Zur Wahrung der Rechte und Interessen von Patienten und Klienten werden die Informations- und Beschwerdestellen, die Patienten- und Klientenanwaltschaft (Patientenanwaltschaft) und die Schiedskommission für Patienten- und Klientenschäden (Schiedskommission) tätig.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Patienten und Klienten dient, nicht berührt.
