. Personen, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 Gesellschafter von Patentanwalts-Gesellschaften sind und die Erfordernisse gemäß in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht erfüllen, dürfen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in denen sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter gemäß abzugeben haben, Gesellschafter der Patentanwalts-Gesellschaft sein.
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