Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwaltskammer zu und sind den im genannten Zwecken zuzuführen.