Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Zur Beschwerde legitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

(2) Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

(3) Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt zur Kenntnis zu bringen.