. Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern. Die Mitglieder des Disziplinarrates dürfen nicht dem Vorstand () angehören.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern. Die Mitglieder des Disziplinarrates dürfen nicht dem Vorstand () angehören.