. Die Aufsichtsbehörde hat rechtskräftige Beschlüsse, Entscheidungen und Verfügungen der Kammerorgane () aufzuheben, wenn sie gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstoßen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Aufsichtsbehörde hat rechtskräftige Beschlüsse, Entscheidungen und Verfügungen der Kammerorgane () aufzuheben, wenn sie gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstoßen.