Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verkürzte Gültigkeitsdauer

. Reisepässe gemäß sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen. , 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.