Verkürzte Gültigkeitsdauer
. Reisepässe gemäß sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen. , 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verkürzte Gültigkeitsdauer
. Reisepässe gemäß sind mit einer Gültigkeitsdauer von längstens sechs Monaten, in besonders begründeten Fällen längstens einem Jahr auszustellen. , 2, 4 und 5 gilt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig.