Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL X

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erhält die Republik Tadschikistan von der Gemeinschaft im Einklang mit den Artikeln 74, 75 und 76 vorübergehend Finanzhilfe als technische Hilfe in Form von Zuschüssen.