6. Abschnitt
Anwendung auf andere Rechtsträger
Wahlwerbende Parteien
. Die , 4 Abs. 1 sowie bis 12b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.
