Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln

. (1) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln sind beim Bundeskanzleramt einzubringen. Begehren gemäß und 2 müssen bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres und Begehren gemäß oder müssen bis spätestens am letzten Tag des dritten auf die betreffende Nationalratswahl oder Wahl zum Europäischen Parlament folgenden Monats einlangen.

(2) Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen gemäß infolge der Ergebnisse einer Nationalratswahl, so sind die Ergebnisse dieser Wahl erstmals in dem auf die Nationalratswahl folgenden Halbjahr zu berücksichtigen.