[Wirkung der Ratifikation oder des Beitritts]
Vorbehaltlich der gemäß Absatz (1) Buchstabe b) und Absatz (2) zulässigen Ausnahmen bewirkt die Ratifikation oder der Beitritt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung der Übereinkunft.
