Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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[Sonderabkommen]

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln untereinander Sonderabkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu treffen, sofern diese Abkommen den Bestimmungen dieser Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.