Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigungen und finanzielle Bestimmungen

. (1) Für Tiere, die gemäß über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde getötet werden, gebührt dem Tierbesitzer eine Ausmerzentschädigung (). Die Höhe der Entschädigung ist gemäß der Tabelle in Anhang D festzusetzen.

(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 gebührt nicht, wenn

1. die Feststellung anlässlich der Schlachtung gemäß erfolgt, oder

2. die Feststellung bei verendeten Tieren gemäß erfolgt, oder

3. die , 5 oder 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung nicht eingehalten wurden.

(3) Die Kosten für die Entnahme, Einsendung und Untersuchung von Proben sind gemäß vom Bund zu tragen.