Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Wert des Parameters ändert.

(2) Werden Abrechnungen aus Vorjahren beglichen, so verändert sich der Auszahlungsrahmen in dem sich aus den Abrechnungen ergebenden Ausmaß.

Beachte: Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. ).