. Für den variablen Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung ( der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) wird als Parameter der Saldo jener Erträge und Aufwendungen der gesetzlichen Pensionsversicherung festgelegt, die für die Ermittlung der Auszahlungen der Untergliederung 22 unter Anwendung der geltenden Rechtslage maßgeblich sind.
Beachte: Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. ).
