Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Musteranmeldungen und Muster

Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren

. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:

1. Anmeldegebühr

a) für eine Einzelanmeldung 65 Euro,

b) für eine Sammelanmeldung 122 Euro,

zuzüglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;

2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung 50 vH

der zu zahlenden Anmeldegebühr;

3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse 15 Euro,

4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar 80 Euro.

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 124/2017)

(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 um 5 Euro.

Beachte: Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.