Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Messung von Ozonvorläufersubstanzen

. Messungen von Ozonvorläufersubstanzen gemäß Artikel 10 (6) und Anhang X der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1 sind an mindestens einer Messstelle im Bundesgebiet vom Umweltbundesamt durchzuführen.