Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Laufend aktualisierte Information

. (1) In dem gemäß des Ozongesetzes nach Möglichkeit stündlich aktualisierten Bericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon sind, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, die aktuellsten verfügbaren Einstundenmittelwerte sowie die höchsten Einstunden- und Achtstundenmittelwerte des laufenden Tages anzugeben. Bei Überschreitung der Informationsschwelle sind jedenfalls die Werte aller Messstellen anzuführen, an denen der Schwellenwert überschritten wird. Wird in einem Ozonüberwachungsgebiet die Informations- oder die Alarmschwelle aktuell überschritten, so ist darauf explizit hinzuweisen und eine Kurzbewertung in Bezug auf die gesundheitlichen Auswirkungen anzugeben.