Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der , 2 Abs. 1, 3, 4 und 5 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
3. hinsichtlich des der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst betraut.
