Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Aufteilung der Defizitquoten zwischen den Ländern und Gemeinen

(1) Die Aufteilung der auf die Länder und Gemeinden insgesamt entfallenden Defizitquote (im Folgenden: Länder- und Gemeindequoten) erfolgt gemäß den nachstehenden Grundsätzen.

(2) Die den Ländern und Gemeinden zustehende Defizitquote von 0,30 Prozent des BIP wird zu einem Anteil von 0,11 Prozent auf die Ländern ohne Wien, zu einem Anteil von 0,09 Prozent auf Wien als Land und Gemeinde sowie zu einem Anteil von 0,10 Prozent auf die übrigen Gemeinden aufgeteilt. Ausgehend von der festgelegten Aufteilung der Defizitquote von 0,30 Prozent des BIP werden 10 Prozent des Anteiles jeder Gebietskörperschaft, insgesamt somit 0,03 Prozent des BIP, für eine Manövriermasse, die bundesweit für besondere Erfordernisse der Länder und Gemeinden zur Verfügung steht, gebunden. Über die Zuteilung entscheiden gemeinsam die Landesfinanzreferentenkonferenz, der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund.

(3) Die Länderquote (ohne Wien) wird ausgehend von der Volkszahl unter Berücksichtigung derzeitiger besonderer Erfordernisse in einzelnen Ländern nach folgendem Schlüssel auf die Länder aufgteilt:

Burgenland

8,361486 Prozent

Kärnten

10,507517 Prozent

Niederösterreich

24,457642 Prozent

Oberösterreich

17,067903 Prozent

Salzburg

6,174039 Prozent

Steiermark

21,106987 Prozent

Tirol

8,081744 Prozent

Vorarlberg

4,242682 Prozent

Diese Länderquoten (ohne Wien) sind auf die Dauer der Laufzeit des geltenden Finanzausgleiches befristet und beim Abschluss des nächsten Finanzausgleiches mit zu verhandeln. Wenn keine Einigung erzielt wird, bleiben die bestehenden Quoten in Kraft. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den Ertragsanteilen dieses Landes aufzubringen.

(4) Die Gemeindenquote (ohne Wien) wird wie folgt aufgeteilt:

Burgenland

4,055238 Prozent

Kärnten

9,044265 Prozent

Niederösterreich

22,887226 Prozent

Oberösterreich

21,525546 Prozent

Salzburg

7,963123 Prozent

Steiermark

19,078515 Prozent

Tirol

10,080573 Prozent

Vorarlberg

5,365514 Prozent

(5) Die Gemeinden eines Landes haben gemeinsam eine Überschreitung der Defizitquote der Gemeinden dieses Landes zu verantworten. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den Ertragsanteilen der Gemeinden dieses Landes aufzubringen. Die Vereinbarung einer anderen Aufteilung ist zulässig.

(6) Jedes Land mit seinen Gemeinden, Länder untereinander, einzelne Gemeinden innerhalb ihres Landes und die Gesamtheit der Gemeinden eines Landes mit den Gemeinden eines anderen Landes können Vereinbarungen schließen, welche Defizitquoten längstens auf die Dauer der jeweiligen Regelung ganz oder teilweise abgetreten werden.

(7) Gebietskörperschaften, die ihre Defizitquoten überschreiten, haben auch dann die Überschreitung ihrer Defizitquoten zu verantworten, wenn wegen Überschreitungen verschiedener Gebietskörperschaften in verschiedenen Jahren eine Sanktionslast verhängt wird. In diesem Fall haben die jeweiligen Gebietskörperschaften die Sanktionslast im Verhältnis der Überschreitungen ihrer Defizitanteile in den jeweiligen Jahren zu tragen.