Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden durch Konsultationen gütlich beigelegt und nicht zur Schlichtung an Dritte verwiesen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden durch Konsultationen gütlich beigelegt und nicht zur Schlichtung an Dritte verwiesen.