Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Medizinische Versorgung

Die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates liegt grundsätzlich in deren Verantwortungsbereich. Für den Fall der Erst- und Notfallversorgung können medizinische Einrichtungen der Streitkräfte des Aufnahmestaates unentgeltlich genutzt werden.