. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
4. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz nach ihrem jeweiligen Wirkungsbereich,
5. hinsichtlich des der jeweils zuständige Bundesminister,
6. im übrigen der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
betraut.
