Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann einen Fachausschuss des Obersten Sanitätsrats zu spezifischen Fragestellungen einsetzen, dem auch Experten/-innen angehören können, die nicht Mitglied des Obersten Sanitätsrats sind. ist anzuwenden.

(2) Der/Die Präsident/in des Obersten Sanitätsrats kann jederzeit dem/der Bundesminister/in für Gesundheit die Einsetzung eines Fachausschusses gemäß Abs. 1 empfehlen.

(3) Die Fachausschüsse haben der Vollversammlung des Obersten Sanitätsrats zu berichten.