Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeine Bedingungen

. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die in bis und angeführten Verträge, soweit sie die Kontrahierung und die Zuweisung von Ökostrom, einschließlich den Ausgleich gemäß , betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die E-Control.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;

2. Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;

3. Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;

4. Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß .

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den bis und bis umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der E-Control die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.