2. Abschnitt
Abwicklung der Investitionszuschüsse
Beirat
. Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Erstellung der Richtlinien gemäß sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß bis § 27a sowie § 7 KWK-Gesetz, die je Förderempfänger insgesamt 100.000 Euro überschreiten, obliegt dem Energiebeirat (§ 20 Energie-Control-Gesetz).
