Abbau der Wartelisten
. (1) Für Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß und den Resttopf gemäß entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Verträge bereitgestellt.
(2) Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gemäß iVm werden zusätzlich zu für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.
(3) Für Anlagen, die nicht unter Abs. 2 fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß abzuschließen.
